VerfahrensdokumentationZur Gliederung einer Verfahrensdokumentation gibt es keine datenschutzrechtlich verbindlichen Vorgaben.
In der Zielsetzung sollte es darum gehen, zu verstehen, wie das jeweilige Verfahren arbeitet.
Dazu gehört die technische Infrastruktur, auf der die Verfahren betrieben werden, einschließlich der verwendeten Systemprogramme, der Bürosoftware, einschließlich individueller Anpassungen für das Verfahren (z.B. Makroprogrammierung) der Büroanwendungen, löschungs Vorschriften. Weiter gehört einen Beschreibung der Fachprogramme für die Branchenanwendung dazu mit der Beschreibung der Eingabedaten, der Verarbeitungsprozesse und der Ausgabedaten. Sofern Programme individuelle erstellt werden, gehört auch eine Programmdokumentation dazu. Die Vorgehensweise der Wartung ist zu beschreiben.
In die Beschreibung gehören die Schnittstellen des Verfahrens zu anderen Verfahren, die Schnittstellen des verwendeten Systems nach außen (z.B. Datev, Fernwartung) , die Zugriffsprofile der Benutzer, die Benennung von verantwortlichen für den Datenschutz, IT-Sicherheit, Systemverwaltung usw. Es gehören dazu die Unterlagen zu den Verfahrenstests und die Freigabedokumentation, Hinweise zur Qualifikation der mit dem Verfahren arbeitenden Mitarbeiter.
Es müssen die Maßnahmen beschrieben werden, die zur Sicherstellung der Sicherheit der Datenverarbeitung getroffen werden. Dies schließt auch den Umgang mit Papier ein. (Aktenunterbringung, -entsorgung, -vernichtung). Zu bevorzugen ist dabei die Zusammenführung der Maßnahmen zu einem Sicherheitskonzept, welches auf die Risiken eingeht, denen man mit der Maßnahmen begegnen will.
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